Pilzsammelbestimmungen Kantone
Kanton |
Schonzeit |
Mengenbegrenzung (kg pro Person / Tag) |
Weitere Vorschriften. |
von 20h bis 07h | 2 kg | Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten. | |
keine Einschränkung | 2 kg | Organisiertes Pilzsammeln ist verboten (ausgenommen geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken) | |
keine Einschränkung | keine Einschränkung | Keine besonderen Bestimmungen. | |
1.–7. jeden Monats und von 20h bis 7h |
2 kg | Für das Sammeln von nicht geschützten Pilzen zu Erwerbszwecken außerhalb von Privatgärten und Obstgärten ist eine Genehmigung des Amtes erforderlich. Die Genehmigung erwähnt die Arten, die gesammelt und verkauft werden dürfen, sowie die Art der Entnahme. Sie darf nur einer Person erteilt werden, die den Besuch eines von der Schweizerischen Vereinigung der amtlichen Pilzkontrollorgane durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Kurses nachweist. | |
übrige Kantone: VAPKO - Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane |